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1. Jahr der Registrierungsanträge für Ratingagenturen
2. Aufsichtsorgan der Ratingagentur
3. Compliance-Funktion bei Ratingagenturen
4. Kürzester Leitartikel der Welt
5. Geschäftswandel vom Abonnenten zum Emittenten
Literaturhinweise:
Oliver Everling und Monika Müller (Herausgeber): Risikoprofiling von Anlegern - Kundenprofile treffend analysieren und in der Beratung nutzen, Bank-Verlag Medien GmbH, Köln, http://www.bank-verlag.de/, 1. Auflage 2009, 534 Seiten, Art.-Nr. 22.443-0900, ISBN 978-3-86556-222-7.
Everling, Oliver: Immobilienwirtschaftliche Nachhaltigkeitsaspekte im Immobilienrating, in: Rottke, Nico B., und Landgraf, Daniel (unter Mitarbeit von Landgraf, Daniel): Ökonomie vs. Ökologie - Nachhaltigkeit in der Immobilienwirtschaft?, Immobilien Manager Verlag IMV GmbH & Co. KG, Köln 2010, http://wwww.immobilienmanager.de/, ISBN 978-3-89984-199-2, Seite 201 - 222.
Willkommen beim Everling Internet Newsletter Ausgabe 53/2009 vom 30. 12. 2009!
1. Jahr der Registrierungsanträge für Ratingagenturen
Das Jahr 2010 verspricht das Jahr der Anträge von Ratingagenturen auf Registrierung nach der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen zu werden.
Zu den nach der EU-Verordnung für den Antrag auf Registrierung beizubringenden Informationen gehören neben Selbstverständlichkeiten wie der vollständige Name der Ratingagentur, Anschrift des satzungsmäßigen Sitzes in der Gemeinschaft, Name und Kontaktdaten einer Ansprechperson auch zum Beispiel der Name und Kontaktdaten des Compliance-Beauftragten. Die Funktion des Compliance-Beauftragten muss also bereits bei Antragstellung eingerichtet sein.
Darüber hinaus müssen die Rechtsstellung, die Kategorie der Ratings, für die die Ratingagentur einen Antrag auf Registrierung stellt, die Eigentumsstruktur, die Organisationsstruktur und Unternehmensverfassung geklärt sein. Damit die Ratingagentur auch stets ihr Leistungsversprechen auch stets operativ erfüllen kann, müssen die finanziellen Ressourcen für die Durchführung von Ratingtätigkeiten ausreichend sein. Die Personalausstattung der Ratingagentur und Fachkenntnisse des Personals müssen nach gewiesen werden.
Soweit die Agentur auch über Töchter arbeitet, müssen Informationen zu Tochtergesellschaften der Ratingagentur vorgelegt werden. Der Antrag muss eine Bschreibung der Verfahren und Methoden zur Abgabe und Überprüfung von Ratings, die Strategien und Verfahren zur Erkennung, Handhabung und Offenlegung von Interessenkonflikten, Informationen über die Ratinganalysten, Vergütungs- und Leistungsbewertungsregelung und andere Dienstleistungen, die die Ratingagentur zu erbringen beabsichtigt und die keine Ratingtätigkeiten sind, enthalten.
Von entscheidender Bedeutung ist der Geschäftsplan, einschließlich Angabe des Ortes, an dem die Haupttätigkeiten ausgeübt werden sollen, des Ortes, an dem Zweigniederlassungen eingerichtet werden sollen, und Erläuterung des geplanten Geschäftstyps, wie auch Unterlagen und detaillierte Angaben zur voraussichtlichen Übernahme von Ratings Dritter, Unterlagen und detaillierte Angaben zu geplanten Auslagerungsvereinbarungen einschließlich Angaben zu den Unternehmen, die die ausgelagerten Aufgaben übernehmen.
2. Aufsichtsorgan der Ratingagentur
Eine Ratingagentur ist auf eine Art und Weise zu organisieren, die gewährleistet, dass ihre Geschäftsinteressen die Unabhängigkeit und Korrektheit der Ratingtätigkeiten nicht gefährden. Diese Anforderung ergibt sich nicht nur aus dem auf Ratingagenturen lastenden Druck des Marktes, sondern seit Ende 2009 auch aus der EU-Verordnung über Ratingagenturen. Nach dieser muss darüber hinaus die Geschäftsleitung einer Ratingagentur ausreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Qualifikationen und Erfahrungen verfügen sowie eine solide und umsichtige Führung der Agentur gewährleisten.
Mindestens ein Drittel der Mitglieder, jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Ratingagentur müssen unabhängige Mitglieder sein, die nicht in die Ratingtätigkeiten eingebunden sind. Die Vergütung der unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans hängt nicht vom geschäftlichen Erfolg der Ratingagentur ab und ist so festzulegen, dass die Unabhängigkeit ihres Urteils gewährleistet ist. Die Mandatsdauer der unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist im Voraus zu bestimmen und darf fünf Jahre nicht übersteigen. Auch ist das Mandat nicht erneuerbar. Den unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist ihr Mandat nur dann zu entziehen, wenn ein Fehlverhalten oder unzureichende Leistungen vorliegen.
Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, einschließlich seiner unabhängigen Mitglieder, müssen mehrheitlich über ausreichende Fachkenntnisse im Bereich Finanzdienstleistungen verfügen. Gibt eine Ratingagentur Ratings für strukturierte Finanzinstrumente ab, müssen zumindest eines der unabhängigen Mitglieder und ein anderes Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans über weitreichende Kenntnisse und Erfahrungen mit den Märkten für strukturierte Finanzinstrumente auf leitender Ebene verfügen.
Neben der allgemeinen Verantwortung eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans haben seine unabhängigen Mitglieder die spezielle Aufgabe, eine Reihe von Bereichen zu überwachen. Die Entwicklung der Ratingpolitik und der von der Ratingagentur bei ihren Ratingtätigkeiten verwendeten Methoden, die Wirksamkeit des internen Qualitätskontrollsystems der Ratingagentur in Bezug auf die Ratingtätigkeiten, und die Wirksamkeit der Maßnahmen und Verfahren, die eingeleitet werden, um die Erkennung, Beseitigung oder Handhabung und Offenlegung von Interessenskonflikten sicherzustellen, müssen ebenso kontrolliert werden wie die Prozesse zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen sowie zur Unternehmensführung, einschließlich der Effizienz der so genannten Überprüfungsstelle. Die Stellungnahmen der unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan in regelmäßigen Abständen vorzulegen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zu übermitteln.
3. Compliance-Funktion bei Ratingagenturen
Eine Ratingagentur schafft und unterhält nach der EU-Verordnung über Ratingagenturen eine ständige und wirksame Compliance-Funktion, die unabhängig handelt. Die Compliance-Funktion überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen der Ratingagentur gemäß dieser Verordnung durch die Ratingagentur und ihre Beschäftigten und erstattet darüber Bericht. Die Compliance-Funktion überwacht und bewertet regelmäßig die Angemessenheit und Wirksamkeit festgelegter Vorkehrungen und Verfahren sowie der Maßnahmen, die zur Behebung etwaiger Mängel der Ratingagentur bei der Einhaltung ihrer Verpflichtungen ergriffen wurden.
Die Compliance-Einheit berät und unterstützt die Geschäftsleitung, Ratinganalysten und Mitarbeiter sowie andere natürliche Personen, deren Leistungen die Ratingagentur in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren kann, und andere über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit ihr verbundene Personen, die Ratingtätigkeiten ausüben, bei der Einhaltung der Verpflichtungen der Ratingagentur gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009.
Damit die Compliance-Funktion ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahrnehmen kann, stellt die Ratingagentur sicher, dass eine Reihe von Bedingungen erfüllt ist. Die Compliance-Funktion muss über die notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse und hat Zugang zu allen für sie relevanten Informationen verfügen. Es ist ein Compliance-Beauftragter zu ernennen, der für die Compliance-Funktion und für die Berichterstattung über die gemäß Nummer 3 vorgeschriebene Einhaltung der Verpflichtungen verantwortlich ist.
Die Geschäftsleitung, Ratinganalysten, Mitarbeiter und andere natürliche Personen, deren Leistungen der Ratingagentur in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren kann, und andere über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit ihr verbundene Personen, die an der Compliance-Funktion beteiligt sind, dürfen nicht an den von ihnen überwachten Ratingtätigkeiten beteiligt sein. Die Vergütung des Compliance-Beauftragten ist nicht vom geschäftlichen Erfolg der Ratingagentur abhängig und ist so festgelegt, dass die Unabhängigkeit seines Urteils gewährleistet ist.
Der Compliance-Beauftragte stellt sicher, dass Interessenkonflikte von Personen, die an der Kontrollstelle beteiligt sind, erkannt und beseitigt werden. Der Compliance-Beauftragte erstattet der Geschäftsleitung und den unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans in regelmäßigen Abständen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben.
4. Kürzester Leitartikel der Welt
Der kürzeste Leitartikel der Welt: “AAA”. Ratingagenturen genügen drei Buchstaben, um für Schlagzeilen zu sorgen. Um Titelseiten zu erreichen, bedurfte es nicht erst der internationalen Finanzkrise. In den USA, dem Mutterland des Kreditratings und der Ratingagenturen, genügte schon die Behauptung, die durch das Symbol des AAA zum Ausdruck kommt, um das Interesse von Lesern zu wecken. AAA steht für die Bestnote im Rating: Erklimmt gar ein Industrieunternehmen die oberste Bonitätsklasse, ist der Ratingagentur die Aufmerksamkeit der Leser sicher. Nur fünf Unternehmen erreichten bis 2008 bei S&P’s diese Note, darunter Microsoft, aber tausende vermögensgedeckter Wertpapiere (Asset-backed Securities) von eigens dafür gegründeten Zweckgesellschaften.
Ratinganalysten verleihen mit den konzisen Symbolen von Ratingskalen ihren Meinungen Ausdruck - und berufen sich dabei auf das 1st Amendment der amerikanischen Verfassung oder auf Artikel 5 des Grundgesetzes. Statt langatmiger Aufsätze schreiben Ratinganalysten vergleichsweise kurze Stellungnahmen über die Kreditwürdigkeit wirtschaftlicher Einheiten. Die Gesamtheit aller berücksichtigten Aspekte kondensiert sich schließlich zu einem einzelnen Symbol, abgelesen auf einer Skala von AAA bis C bzw. D, wobei D für die bereits eingetretene Zahlungsstörung steht (Default). Nach dem Willen der Europäischen Kommission soll es mit dieser Art der freien Meinungsäußerung noch in diesem Jahr zu Ende sein. Eine EU-Verordnung wurde als unmittelbar zwingendes Recht auf den Weg gebracht, um die verfassungsmäßig garantierten Grundrechte der freien Meinungsäußerung in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union für Ratingagenturen einzuschränken.
Ein AAA – meist neudeutsch gesprochen als Triple A – steht für eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass eine so beurteilte Wirtschaftseinheit seinen zwingend fälligen Zahlungsverpflichtungen langfristig stets vollständig und rechtzeitig nachkommt.
Tatsächlich lässt sich anhand der Statistiken führender Ratingagenturen – sogar durch die gegenwärtige Finanzkrise hindurch – beweisen, dass aus der obersten Ratingkategorie heraus kaum je ein Schuldner in die Insolvenz geriet. Schon bei AA oder A – in diesen Kategorien werden zurzeit noch die deutschen Großbanken geführt – kann es von heute auf morgen zur Zahlungseinstellung kommen. Bei einem BBB muss im langjährigen Durchschnitt damit gerechnet werden, dass fast ein halbes Prozent der so beurteilten Adressen seinen Zahlungsverpflichtungen binnen Jahresfrist nicht mehr nachkommt, beim Rating B trifft es in der Regel jeden achten Schuldner.
So dokumentiert es die Statistik – und diese stützt sich auf ein ganzes Jahrhundert. Schon im Jahr 1909 begann John Moody zu “raten”, dem Gründer von Moody’s Investors Service, der zeitweilig zunächst auch für einen der Vorläufer der heutigen Ratingagentur Standard & Poor’s tätig war. Das Rating war eigentlich nicht seine Erfindung. Schon im Wilden Westen wurde auf Pferden Stapel von Unterlagen gepackt und auf weite Strecken geritten, in denen in geheimnisvollen Codes die Zahlungsfähigkeit von Geschäftspartnern dokumentiert wurde. Nur kodiert war es möglich, eine Vielzahl von Informationen in kürzester Zeit von der Westküste an die Ostküste zu befördern.
5. Geschäftswandel vom Abonnenten zum Emittenten
John Moody betrieb ein Verlagsgeschäft: Er verkaufte Handbücher, in denen er Daten über die an den Börsen gehandelten Wertpapiere gesammelt hatte. So kam er eines Tages 1909 auf die Idee, nicht nur Fakten aufzulisten, sondern diesen auch seine persönliche Meinung hinzuzufügen: Eben in der Art amerikanischer Schulnoten – in Buchstaben statt wie bei uns in Ziffern. Moody’s bemerkte bald, dass sich der Leser nicht für die Schreibe, sondern für das Resultat seiner Beurteilung interessierte. So rückten die Bonitätsnoten immer mehr in den Vordergrund der Berichterstattung, bis schließlich Nachrichtenagenturen fast nur noch die Quintessenzen der Analysen mit Ratingsymbolen verbreiteten, Datenbanken damit fütterten und die vielen “wenn” und “aber” der Analystenmeinungen schlichtweg ignorierten.
Die starke Nachfrage veranlasste John Moody, Analysten einzustellen, die ihm bei der Anfertigung der Berichte und Urteile halfen. Um zu sinnvollen und konsistenten Klassifikationen zu gelangen, mussten sie sich auf einheitliche Methodologien und Kriterien verständigen. Bald hatte es sich bewährt, die Ratings nicht dem Urteil einzelner Analysten zu überlassen, sondern ein Ratingkomitee zu bilden, das jedes einzelne Rating anhand einer ausführlichen Vorlage diskutierte und das zu veröffentlichende Rating beschloss. Aus den Redaktionssitzungen von früher entwickelte sich ein hoch komplexer Abstimmungsprozess, der schon in den 1920er Jahren für internationale Vergleichbarkeit und Bonitätsnoten sorgte, die über Branchen- und Ländergrenzen hinweg Ausfallrisiken signalisierten.
Über ein halbes Jahrhundert hinweg, bis Ende der 1960er Jahre, blieb der Leser “der Auftraggeber” der Ratingagentur. Moody’s Investors Service fühlte sich – wie seine Wettbewerber Standard & Poor’s (S&P’s) und Fitch Investors Service (heute: Fitch Ratings) – dem Investor verpflichtet. Der Käufer von Anleihen sollte vor Ausfallrisiken gewarnt wer-den. Während in den 1920er und 1930er Jahren die Ratingagenturen schon einmal “Hochkonjunktur” hatten, da in der Weltwirtschaftskrise jedermann das Ausfallrisiko bewusst wurde, dümpelten sie unter den Bedingungen des 1944 geschaffenen Bretton-Woods-Systems und dem Goldstandard dahin. Das sollte sich im Juni 1970 ändern, als die Nixon-Administration den Zusammenbruch eines Verkehrsunternehmens, des Penn Central-Systems, tatenlos hinnahm: Dadurch wurden nicht nur Aktionäre und Gläubiger, sondern auch Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten und die Öffentlichkeit aufgeschreckt.
Das Rating stand plötzlich im Mittelpunkt von Investmententscheidungen, aber auch zum Beispiel bei Fragen, an welches Versorgungsunternehmen man sich binden will oder welchen Lieferanten man auswählt.
Die Aufgabe der Goldstandards und die Ölkrise sorgten binnen weniger Jahre dafür, dass sich die Kräfteverhältnisse an den Kapitalmärkten zugunsten von Anlegern verschoben: Während sich die Ratingagenturen bis Anfang der 1970er Jahre aus den Verkaufserlösen ihrer Publikationen, insbesondere Abonnementgebühren, zu finanzieren hatten, kam zur Freude der Analysten eine weitere Ertragsquelle hinzu: Emittenten von Anleihen suchten aktiv mit den Analysten das Gespräch, um bereits vor Begebung eines Finanztitels das Urteil der unabhängigen Agenturen einzuholen und dieses bei der Platzierung ihrer Emissionen an potentielle oder aktuelle Anleger zu kommunizieren.
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Dr. Oliver Everling
RATING EVIDENCE GmbH
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